Satzung

Geschichtsverein in der Gemeinde Niederzier 1985 e.V.

Satzung vom 24.02.2015

Präambel
Der „Geschichtsverein in der Gemeinde Niederzier 1985 e.V.“ wurde am 03. Mai 1985 als „Ge-schichts- und Heimatverein Niederzier 1985 e.V.“ gegründet. Er war ursprünglich in seiner Ausrich-tung auf den Ort Niederzier beschränkt, was auch in der Formulierung des Vereinsnamens zum Aus-druck kam. Im Laufe der Jahre hat sich der Vorstand bemüht, seine Vereinsziele auf sämtliche Ort-schaften im Gemeindeverband auszudehnen. Zuletzt ist dies in § 2 der Satzung vom 23. Februar 2010 erklärt worden.
Vereinszweck ist es u.a., die vorhandenen historischen Zeugnisse in allen Ortsteilen der Gemeinde Niederzier zu sichern, deren Geschichte aufzuarbeiten und die interessierte Bevölkerung für eine Mit-arbeit im Verein anzuregen.
Der geänderte Vereinsname soll diesem Ansinnen Rechnung tragen. Der Vorstand ist sich einig, auf den im bisherigen Vereinsnamen eingeschlossenen Heimatbegriff zu verzichten, da der mit diesem verbundene Themenkomplex durch den neuen Namen vollständig abgedeckt wird.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düren am 03. Juli 1985 unter der Reg.-Nr. 452 eingetragen worden.

 

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen „Geschichtsverein in der Gemeinde Niederzier 1985 e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Niederzier.
(3 )Der Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Gemeinde Niederzier.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

(1) Aufgabe des Geschichtsvereins in der Gemeinde Niederzier ist es, einer breiten
Öffentlichkeit in allen Ortschaften der Gemeinde Niederzier, besonders auch den
Jugendlichen und Neubürgern, insbesondere die Orts- und Heimatgeschichte
und die bodenständige Kultur der Dörfer näher zu bringen.
(2) Diese Vereinszwecke sollen erreicht werden durch:
Erforschung und Darstellung von Geschichte und Heimatkunde;
Vermittlung von Kenntnissen über die Kulturgüter unseres Raumes,
wie Bauten, Boden-denkmäler, Sitten und Gebräuche;
Mithilfe bei Erhaltung und Pflege dieser Denkmäler.
(3) Verwirklichung dieser Ziele durch:
Studienfahrten und Besichtigungen;
Vorträge geschichtlichen und heimatkundlichen Inhalts;
Veröffentlichungen in Buchform, Broschüren;
Arbeitskreise;
Ausstellungen;
Erfahrungsaustausch mit anderen Geschichts- und Heimatvereinen und der 
Arbeitsgemein-schaft der Geschichtsvereine im Kreise Düren.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Geschichtsverein in der Gemeinde Niederzier verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, die den Zweck des Vereins zu unterstützen bestrebt ist, durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand werden.
(2) Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem / den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme er-kennt das Mitglied die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung an.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet wer-den.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
schriftlich erklärten Austritt;
Tod;
Ausschluss aus dem Verein;
Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vor-stand. Der Austritt ist zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wo-chen zu erklären.
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand, wenn
ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist;
ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat;
ein wichtiger Grund in der Person des Mitglieds vorliegt.
(4) Die Mitgliedschaft kann auch auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversamm-lung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder durch Ausschluss beendet werden, wenn ein Mitglied sich eines Verhaltens schuldig macht, das das Ansehen und die Interessen des Ver-eins erheblich schädigt.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

(1) Für besondere Verdienste um den Verein oder die Ortsgeschichte kann die Ehrenmitgliedschaft oder eine Ehrenbezeichnung auf Vorschlag des Vorstandes, durch Beschluss der Mitgliederver-sammlung mit 2/3 Mehrheit, verliehen werden.
(2) Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch vom Beitrag freigestellt.


§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Mitgliederbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vor-stands.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist im I. Quartal eines jeden Jahres zu zahlen.

§ 8 Organe

Vereinsorgane sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
(3) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch frühzeitige (mindestens 14 Tage) schriftliche Einladung oder auf elektronischem Wege an die Mitglieder sowie öffentliche Be-kanntmachung durch den Vorstand.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig für:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
2. Entgegennahme des Kassenprüfberichts;
3. Entlastung des Vorstands;
4. Wahl des Vorstands;
5. Wahl zweier Kassenprüfer;
6. Beschluss des Mitgliederbeitrags;
7. Beratung über Anträge der Mitglieder: diese Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind bis Ende Dezember eines Jahres an den Vorstand zu richten;
8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mit-glieder gefasst.
(2) Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Ver-sammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag, der den Gegenstand der Einberufung nennt, vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitglie-dern oder einem Viertel aller Vereinsmitglieder beantragt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 9 (außer Absatz 4, Satz 7) und § 10 entsprechend.
(3) Anträge zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sind bis 14 Tage vor der außerordentli-chen Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
(4) Die Bekanntmachung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt auf schriftlichem bzw. elektronischem Wege und durch öffentliche Bekanntmachung zeitig vor Ende der Antrags-frist.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung zu Wählenden:
a) Vorsitzender;
b) erster stellvertretender Vorsitzender;
c) zweiter stellvertretender Vorsitzender;
d) Schriftführer;
e) Kassierer;
f) Archivar – Pressewart;
g) Beisitzer, deren Zahl von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre.
(3) Die Wiederwahl ist in allen Fällen zulässig.
(4) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird ein Ersatzmitglied vom Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt.
(5) Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Ihnen dürfen keine Vermö-genswerte zugewendet werden. Sie haben jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden Vor-standsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 13 Gesetzlicher Vorstand


(1) Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführer und der Kassierer bilden den gesetzlichen Vorstand nach § 26 BGB.
(2) Je zwei von ihnen, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, können gemeinsam rechtswirksam Willenserklärungen für den Verein abgeben.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes


(1) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte.
(2) Er erstattet nach Ablauf eines jeden Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die Vermö-gensverhältnisse des Vereins.
(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch seinen Vorsitzenden.
(4) Zur Erledigung der Aufgaben kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.


§ 15 Bildung von Arbeitskreisen


(1) Der Vorstand kann die Bildung von Arbeitskreisen beschließen.


§ 16 Kassenprüfer


(1) Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
(2) Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.


§ 17 Auflösung des Vereins


(1) Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen auf die Gemeinde Niederzier über mit der Bedin-gung, dass es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke und Bestrebungen im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden ist.
(2) Die Auflösung des Vereins ist von zwei Liquidatoren durchzuführen, die von der Mitgliederver-sammlung zu wählen sind.


§ 18 Inkrafttreten


(1) Diese Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24. Februar 2015 be-schlossen.
(2) Sie wird dem Amtsgericht Düren zum Vereinsregister Nr. 452 vorgelegt.
(3) Die neue Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Niederzier, den 24. Februar 2015

Wir suchen!!!

Wir möchten von dieser Stelle einen Aufruf an alle Bewohner der Ortschaften der Gemeinde Niederzier starten.

 

Wir suchen für unsere Projekte noch aktive Mitstreiter.

 

Wer hat Lust sich mit den jeweiligen Dorfgeschichten auseinanderzusetzten? Das Alter spielt dabei keine Rolle. Wer möchte uns mit seinen Ideen weiterhelfen? Wer möchte frischen Wind in unsere Gemeinschaft bringen? Auch Zugezogene sind herzlich Willkommen!!! Unsere Ortschaften bieten so viel unerforschte Geschichte, dass für jeden die Möglichkeit besteht, sich auf seinem Interessengebiet einzubringen.

 

Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, kontaktieren Sie uns!!!

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Geschichtsverein in der Gemeinde Niederzier e.V.

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52382 Niederzier

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Um unsere Projekte voranzutreiben, treffen wir uns jeden Montag ab 18 Uhr in der Breitestrasse 20. Geschichtsinteressierte sind dort jederzeit herzlich Willkommen.

 

 

23.04.2024 - 19.00 Uhr

Vorstandssitzung

Projekte

Totenzettelsammlung für die Gemeinde Niederzier

Der Geschichtsverein in der Gemeinde Niederzier sammelt seit ca. zwei Jahren Totenzettel aus dem Gemeindebereich. Zur Vervollständigung der Sammlung möchten wir Sie bitten, in Ihrem Besitz befindliche Totenzettel dem Geschichtsverein zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie die Originale behalten möchten, können wir für unsere Zwecke Reproduktionen herstellen.

Nach der Inventarisierung sind die Totenzettel für jedermann zugänglich und stehen für Forschungszwecke zur Verfügung.

Wir freuen uns über jede Ergänzung der Sammlung!